Artikel 1: Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Internationaler Richemont-Club“ – kurz IRC. Sitz des Vereins ist die Richemont Fachschule, Seeburgstrasse 51, 6006 Luzern, Schweiz.
Die Bezeichnungen „Richemont“ und „Richemont-Club“ sowie die dazugehörigen Logos (Schriftzug, Ähre) sind eingetragene Wort- und Bildmarken der Richemont Fachschule, die in der Schweiz und sämtlichen EU-Mitgliedsländern markenrechtlich geschützt sind. Die Verwendung dieser Marken ist im Rahmen der Clubtätigkeit erlaubt, eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Markeninhabers. Die Verwendung der Marke „Richemont“ kann mittels schriftlicher Kündigung durch den Markeninhaber entzogen werden.
Artikel 2: Zweck des Vereins
Der IRC verbindet Fachleute, deren Mitglieder in den nationalen, autonomen Richemont Clubs organisiert sind. Er koordiniert internationale Aktivitäten und stellt die Plattform für die internationale Kommunikation zur Verfügung. Der IRC hat zum Ziel, den Erfahrungsaustausch und die Weiterbildung zu fördern und aktiv zu pflegen. Er organisiert Zusammenkünfte, fachliche Demonstrationen und Diskussionen zur Hebung des beruflichen Könnens. Oberstes Ziel der Aktivitäten des Clubs ist es, das öffentliche Ansehen der Gesamtbranche Bäckerei-Konditorei-Confiserie in der Gesellschaft zu fördern.
Artikel 3: Mitglieder
Alle Aktivmitglieder der nationalen Clubs sind automatisch auch Mitglied des IRC. Das Auswahlverfahren und die Aufnahme von Mitgliedern sowie deren Status ist nationale Sache und in deren Statuten geregelt. Die IRC-Mitgliederbeiträge werden durch die nationalen Clubs bei ihren Mitgliedern eingefordert und auf das Konto des IRCs einbezahlt.
Der Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem nationalen Club gilt auch für den IRC. Die austretenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
Artikel 4: Vorstand
Der Vorstand besteht aus den Präsidenten der nationalen Richemont-Clubs, respektive deren anerkannten Vertreter, und dem Direktor der Richemont Fachschule. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Der Vizepräsident, das Sekretariat, das Revisorenmandat sowie die Führung der Kasse werden durch den Vorstand organisiert. Der Vorstand ist verantwortlich für die Aktivitäten des IRC sowie dessen Finanzen und Eigentum.
Artikel 5: Generalversammlung
Eine ordentliche Generalversammlung wird wenigstens alle vier Jahre abgehalten und muss mindestens zwölf Wochen vorher allen Präsidenten der nationalen Clubs bekannt gegeben werden. Sie steht allen IRC-Mitgliedern offen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung beim Sekretariat schriftlich einzureichen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
- Wahl des Präsidenten
- Festlegen des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung des Rechnungsabschlusses
- Entlastung des Vorstandes
- Änderung der Statuten
- Ehrungen
- Auflösung des Vereins
Artikel 6: Nationale Clubs
Nationale Clubs können nur mit einstimmigem Beschluss des IRCs gegründet werden. Sie konstituieren sich in Anlehnung der IRC-Statuten selbst. Es kommt das national geltende Vereinsrecht zur Anwendung. Sie verpflichten sich, zu Handen des IRC-Vorstandesjährlich einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu verfassen.
Artikel 7: Kündigung der Mitgliedschaft
Der Austritt eines nationalen Clubs aus dem IRC kann nur durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Nationale Richemont-Clubs können bei grober Verletzung der IRC-Statuten oder bei Verstössen gegen geltendes Recht vom IRC ausgeschlossen werden. Der Entscheid liegt beim Vorstand. Im Falle einer Kündigung oder eines Ausschlusses ist es dem nationalen Richemont-Club und seinen Mitgliedern untersagt, die Wort- und Bildmarke „Richemont- Club“ sowie sämtliche daraus abgeleiteten Bezeichnungen und Logos zu verwenden.
Artikel 8: Auflösung und Liquidierung des Vereins
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange wenigstens drei nationale Clubs angeschlossen sind. Eine freiwillige Auflösung ist nur durch eine eigens dafür einberufene Generalversammlung möglich.
Als weitere Auflösungsgründe gelten die rechtlichen Bestimmungen gemäss OR 76ff.
Im Falle der Auflösung fliessen die verbleibenden Mittel nach Tilgung der Schulden an die verbleibenden Clubs. Der Anteil richtet sich nach den Quoten deren internationalen Mitglieder. Nach Einvernehmen können die Mittel einem karitativen Werk zugeführt werden.
Bei sprachlichen Unklarheiten ist die deutsche Fassung massgebend. Gerichtsstand ist Luzern, Schweiz.
Die Statuten treten am 19. September 2009 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 23. September 1997.
Genehmigt am 19. September 2009
INTERNATIONALER RICHEMONT CLUB
RICHEMONT FACHSCHULE LUZERN